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Steuernews für Arbeitnehmer
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Weitere Artikel der Ausgabe Frühling 2020:
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Steuern: Wie wurde die Benutzung von Fahrrädern und E-Bikes durch Dienstnehmer steuerlich bessergestellt?
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde es Dienstgebern ermöglicht, ihren Mitarbeitern steuerfreie Diensträder zur Verfügung zu stellen. Für die Privatnutzung eines Dienstrades fällt seit Beginn 2020 kein Sachbezug an, bzw. kann für E-Bikes auch die Vorsteuer geltend gemacht werden.
Folgend die Details zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen:
Sachbezug
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benutzen, ist ein Sachbezugswert von null anzusetzen. Für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert größer null ist weiterhin ein Sachbezugswert zu ermitteln.
Vorsteuerabzug
Bisher war der Vorsteuerabzug auch im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Krafträdern ausgeschlossen. Unter einem Kraftrad ist ein Fahrzeug zu verstehen, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz, bewirkt wird. Dabei war nicht entscheidend, mittels welchen Energieträgers der Motor betrieben wird.
Auch Fahrräder mit elektrischem (Hilfs)Motor (Elektrofahrräder) sind als Krafträder anzusehen. Bei Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ist nun ein Vorsteuerabzug möglich, sofern alle allgemeinen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen.
Stand: 26. Mai 2020